Am 1. November ist Allerheiligen. An diesem Tag darf in einigen Teilen Deutschlands schon ab 2 Uhr nicht mehr gefeiert werden. Für welche Bundesländer das gilt und was man sonst noch beim Tanzverbot an Allerheiligen beachten muss, erfahrt ihr hier.
Alle Infis zum Tanzverbot an Allerheiligen
Allerheiligen ist ein kirchlicher Gedenktag und gehört zu den sogenannten „Stillen Feiertagen“. An diesen darf nicht gefeiert werden. Daher müssen am 1. November alle Clubs und Diskotheken vorübergehend schließen – zumindest in den katholisch geprägten Bundesländern. Auch private Partys dürfen nicht veranstaltet werden.
In diesen fünf Bundesländern darf nicht gefeiert werden:
- Baden-Württemberg: Von 3 Uhr bis 24 Uhr ist hier Feiern nicht gestattet.
- Bayern: Hier gibt es ein etwas strengere Regelung, denn schon von 2 Uhr morgens bis um Mitternacht ist dort das Organisieren von Veranstaltungen zum Tanzen untersagt.
- Nordrhein-Westfalen: Von 5 bis 18 Uhr gilt hier Partyverbot.
- Rheinland-Pfalz: Hier gilt ab 4 Uhr morgens bis 24 Uhr die Ruhepause.
- Saarland: Selbes gilt für eines der kleinsten Bundesländer Deutschlands – Tanzverbot von 4 Uhr bis 24 Uhr.
Das Verbot ist gesetzlich geregelt und sollte nicht missachtet werden. Wer sich dem widersetzt und an Allerheiligen laute Musik spielt oder eine Party schmeißt, kann mit hohen Bußgeldern rechnen.
Ebenfalls verboten sind außerdem Märkte, Messen, Volksfeste und geöffnete Geschäfte. Ausgenommen sind Bäcker und Blumenhändler, die dürfen – ähnlich wie an Sonntagen – für fünf Stunden geöffnet haben.
Fotocredit: Unsplash
Schon gewusst?
Wie der Name schon sagt, wird an Allerheiligen allen bereits verstorbenen Heiligen gedacht. Diese Tradition reicht zurück bis ins vierte Jahrhundert. Um den Toten zu gedenken, werden sowohl Gräbersegnungen als auch Grab-Besuche am ersten November durchgeführt.
Franz Beschoner
Head of Editorial / franz@djmag.de